Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Informationen zur Dienstleistung
Wer beruflich mit Lebensmitteln zu tun hat trägt in besonderem Maße Verantwortung dafür, dass Hygieneregeln eingehalten werden. Dies ist unbedingt notwendig, um sich selbst und die Verbraucher vor lebensmittelbedingten Infektionen zu schützen.
Personen, die beruflich Umgang mit Lebensmitteln haben, benötigen deshalb eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG).
Beruflichen Umgang mit Lebensmitteln hat, wer
  • Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
  • in Küchen von Gaststätten oder in einem Imbiss arbeitet,
  • in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeitet (z.B. in Krankenhäusern oder Heimen).
Diese Belehrung muss vor Beginn der Berufstätigkeit vorliegen und darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.
Bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten Tätigkeiten ist keine neue Bescheinigung und damit auch keine neue Erstbelehrung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.
Für Personen, die ihre Tätigkeit im Kreisgebiet des Kreises Recklinghausen aufnehmen wollen, ist das Kreisgesundheitsamt Recklinghausen zuständig für die Belehrung und für das Ausstellen der Bescheinigung.

Wichtiger Hinweis für Schülerpraktikant*innen

Aufgrund der hohen Auslastung des Gesundheitsamtes in der Corona-Pandemie werden den Schulen im Kreis Recklinghausen anstelle der Belehrungen im Gesundheitsamt vorübergehend Informationsmaterialien über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zur Verfügung gestellt. Die Schulen bereiten ihre Schüler*innen anhand dieser Materialien auf ihre Tätigkeit in den Praktikumsbetrieben vor. Eine Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt kann derzeit nicht ausgestellt werden und ist daher auch nicht beim Arbeitgeber vorzulegen.

Diese Regelungen gelten, bis das Gesundheitsamt wieder über die notwendigen Kapazitäten zur vollständigen Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz verfügt. Die Schulen werden hierüber gesondert informiert.

Inhalt der Belehrung

Die Belehrung erfolgt mündlich und schriftlich. Sie dient besonders der Information und Aufklärung darüber,
  • bei welchen Erkrankungen oder in welchen Fällen ein Tätigkeitsverbot besteht
  • welche gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten sind.

Die ausgestellte Bescheinigung über die Belehrung ist am ersten Arbeitstag dem Arbeitgeber auszuhändigen.

Was müssen Sie tun, um eine Belehrung zu bekommen?

Aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie, führt der Kreis Recklinghausen derzeit nur in dringenden Ausnahmen Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Präsenzveranstaltungen durch. Für nähere Auskünfte steht das Gesundheitsamt unter unten aufgeführter Telefonnummer zur Verfügung. Um Ihnen trotz der derzeitigen Situation bestmöglichen Service bieten zu können, hat der Kreis Recklinghausen vorübergehend die Technologiezentrum Glehn GmbH (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt. Das TZG bietet die Belehrungen in digitaler Form als Onlinebelehrung in unserem Auftrag an.

 

Informationen zum Ablauf der Onlinebelehrung erhalten Sie hier.

Zur verbindlichen Anmeldung zur Onlinebelehrung gelangen Sie hier.

 

Selbstverständlich steht Ihnen für Fragen zur Belehrung unsere Info-hotline unter 

Tel.: 02361-53-2131 sowie 

email: belehrungen@kreis-re.de weiterhin zur Verfügung.

Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen wird Sie an dieser Stelle informieren, ab wann wieder Präsenzveranstaltungen zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz möglich sind.

 
Abschrift der Belehrungsbescheinigung
 
Die Ausstellung einer Abschrift erfolgt unter Vorlage des gültigen Personalausweises und der Zahlung von 10,- Euro in bar, nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der oben genannten Termintelefonnummer.
 
Sie finden die Formulare zum Ausdrucken in der Box unter "Links".

Weitere Informationen finden Sie hier

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